ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN

1. ANGEBOTE UND PREISE
Angebote und Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, als freibleibend. Die Abbildungen und technischen Angaben gelten annähernd. Technische Veränderungen, die der Weiterentwicklung dienen, sind vorbehalten. Unsere Angebote sind hinsichtlich ausschreibungsbezogener Richtlinien zu überprüfen. Unsere Preise sind, soweit nicht extra vermerkt ohne Behinderung und innerhalb der Normalarbeitszeit kalkuliert. Für Nacht-, Sonn- und Feiertags- oder Forcierungsarbeiten verrechnen wir entsprechende Zuschläge. Unsere Preise sind Nettopreise, hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertssteuer bzw. die gesetzlichen Umsatzsteuerregelungen.

2. AUFTRAGSANNAHME/-ERTEILUNG
Im Regelfall erhalten wir vom Auftraggeber einen schriftlichen Auftrag, der von beiden Vertragspartnern firmenmäßig zu zeichnen ist. Wird jedoch der Auftrag vom Auftraggeber mündlich erteilt und von uns schriftlich bestätigt, so erhält der Vertrag Gültigkeit, wenn nicht innerhalb angemessener Frist (längstens jedoch 14 Tage) vom Auftraggeber widersprochen wird. Insofern innerhalb der zuvor angeführten Frist mit den Arbeiten begonnen wird, gilt der Auftrag als erteilt, ohne dass es einer weiteren Bestätigung bedürfte.
Vertragsbestandteile sind:
– Unser Angebot inkl. Vorbemerkungen
– Unsere Auftragsbestätigung
– Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
– ÖNORM B2110, sofern nicht durch nachfolgende Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarung anders vereinbart.

3. VERGÜTUNG
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen bzw. vereinbarten Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis bzw. Auftragsbestätigung. Die Massenermittlung erfolgt grundsätzlich in Entsprechung der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM B2110, wobei es ausschließlich uns als Auftragnehmer obliegt, die Art des Ausmaßes einseitig – auch erst nach durchgeführten Arbeiten – festzulegen; dies beispielsweise durch Festlegung eines (branchenüblichen) Planaufmaßes bei Bodenabdichtungen.
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Teilrechnungen als vereinbart. Diese können 14-tägig oder entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können mit der nächsten Teilrechnung, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.
Wenn nichts anders vereinbart wurde, sind unsere Teil- und Einzelrechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Unsere Schlussrechnungen sind 21 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Die Zurückhaltung der Zahlung und die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Käufers, mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, sind ausgeschlossen.
Wir sind berechtigt, Rücklässe durch Haftbriefe freizumachen.

4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AUFTRAGGEBER so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch uns erfolgen kann.

5. GEWÄHRLEISTUNG
Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der ÖNORM B2110. Abweichungen bzw. Ergänzungen wie Haftungsverlängerungen bedürfen der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung. Die Gewährleistungsfrist beginnt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, mit dem Tage der Abnahme der ausgeführten Leistung. Auch ohne förmliche Abnahme gilt die Leistung spätestens am 30. Kalendertag nach Fertigstellung unserer Arbeiten, als abgenommen.
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen uns als Auftragnehmer, wenn sie nicht vom Auftraggeber binnen sechs Monaten (falls der Auftraggeber Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Auftraggeber nicht Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

6. ANSCHLÜSSE
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der Auftraggeber den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der Auftraggeber. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden ebenfalls vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.

9. BINDUNG AN DAS ANGEBOT
Unsere Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, 8 Wochen gültig.

10. GERICHTSSTAND
Sämtliche Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Auftrag sind ausschließlich vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht in Graz auszutragen (Bezirksgericht Graz-Ost oder Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz). Sollte es – aus welchen Gründen auch immer – zu keiner Unterfertigung des Auftrages und folglich die gegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung formell nicht zustande kommen, erklärt der Auftraggeber ausdrücklich und unwiderruflich auf den Einwand der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes insoweit zu verzichten, als das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Graz (Bezirksgericht Graz-Ost oder Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz), wie es sich aus der zuvor angeführten Gerichtsstandsvereinbarung ergibt, angerufen wird.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand: 07.02.2017

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